© Bürgerverein Wandsbek von 1848 e. V.
Satzung des Bürgervereins Wandsbek von 1848 e. V.
Neufassung vom 21. März 1955 sowie Änderungen vom 22. März 1960, 17. April 1975,
9. April 1987, 14. April 1994 und 11. April 2002
§ 1
Der Verein führt den Namen “Bürgerverein Wandsbek von 1848, Eingetragener Verein”.
§ 2
Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
§ 3
(1)
Der Verein bezweckt die Förderung kommunaler Angelegenheiten, wirtschaftlicher Fragen
sowie kultureller, gemeinnütziger, geselliger und wohltätiger Veranstaltungen, in erster Linie
in Wandsbek und Umgebung.
(2)
Parteipolitische und religiöse Bestrebungen sind ausgeschlossen.
(3)
Der Gesamtvorstand kann Sektionen und Ausschüsse des Vereins bilden.
§ 4
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5
(1)
Mitglied kann jeder (jede) Einwohner(in) werden, der (die) im Besitze der bürgerlichen
Ehrenrechte ist und Wohnung, Grundbesitz oder Geschäftsbetrieb in Wandsbek oder
Umgebung hat oder gehabt hat.
(2)
Mitglied kann ferner jeder in Wandsbek und Umgebung liegende Betrieb werden; er muss
einen Beauftragten als Vereinsvertreter namhaft machen. In gleicher Weise können
Personen-Vereinigungen Mitglied werden.
§ 6
(1)
Über die Aufnahme als Vereinsmitglied entscheidet nach Eingang des schriftlichen
Aufnahmeantrages der Vorstand.
(2)
Bei Ablehnung brauchen die Gründe nicht bekannt gegeben zu werden.
§ 7
(1) Die Mitgliedschaft erlischt:
(1)
1. 1.
durch Austritt, welcher dem Vorstand schriftlich erklärt werden muss. Er kann nur auf den
Schluss des Kalenderjahres erfolgen und muss bis zum 30. September erklärt sein.
2.
durch Streichung, welche durch Vorstandsbeschluss zulässig ist, wenn das Mitglied mit
dem Beitrag 6 Monate im Rückstand ist.
3.
durch Ausschluss. Dieser ist zulässig, wenn das Mitglied
a) die bürgerlichen Ehrenrechte verliert,
b) durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt,
c) den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt.
4.
durch Tod.
(2)
Streichung und Ausschluss erfolgen durch den Vorstand. Der Vorstand muss vor seiner
Beschlussfassung über einen Ausschluss dem Mitglied Gelegenheit geben, sich innerhalb
einer Frist von einem Monat schriftlich oder, wenn es das Mitglied wünscht, persönlich in
der Vorstandssitzung zu äußern. Der Betroffene kann Einspruch beim Ehrenrat erheben.
§ 8
(1)
Beitragsjahr ist das Kalenderjahr. Im Jahre des Eintritts in den Verein ist der erste Beitrag
für das Quartal zu bezahlen, in dem der Eintritt erfolgt.
(2)
Das Eintrittsgeld und der Beitrag sind Bringschuld und werden auf Vorschlag des
Vorstandes durch die Hauptversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist im Voraus zahlbar. Er
kann in vierteljährlichen Raten gezahlt werden. Der Vorstand ist befugt, monatliche Zahlung
zuzulassen.
(3)
Die Mitgliedsrechte beginnen nach Zahlung des Eintrittsgeldes sowie des Beitrages für die
ersten drei Monate.
(4)
Bei Mitgliedern, die mit dem Beitrag länger als 6 Monate im Rückstand sind, ruhen die
Mitgliedsrechte.
(5)
Der Vorstand ist befugt, den Beitrag und das Eintrittgeld im Einzelfall zu ermäßigen oder zu
erlassen.
§ 9
(1)
Mitglieder des Vereins, die den Verein wesentlich gefördert haben, können zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(2)
Die Ernennung erfolgt durch Vorstand und Ehrenrat gemeinsam.
§ 10
(1)
Mitglieder-Versammlungen finden im Allgemeinen monatlich statt.
(2)
Die Hauptversammlung soll Anfang des Jahres stattfinden. Ihre Einberufung erfolgt nach §§
11, 12. In der Hauptversammlung werden der Jahresbericht, die Jahresabrechnung und der
Bericht der Rechnungsprüfer entgegengenommen, die Entlastung erteilt und der Vorstand,
der Ehrenrat und die Rechnungsprüfer gewählt.
(3)
Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitglieder-Versammlung einzuberufen:
a) wenn es die Belange des Vereins erfordern;
b) wenn es mindestens 1/10 der Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Vorstand
schriftlich verlangen.
§ 11
Mitglieder-Versammlungen sollen in der Vereinszeitschrift oder durch besondere Einladung
bekannt gegeben werden, und zwar mindestens 10 Tage vorher.
§ 12
(1)
Ein Beschluss über Aufgaben, welche der Hauptversammlung obliegen, ist nur dann gültig,
wenn der Gegenstand der Beschlussfassung in der Tagesordnung der Einladung
angegeben ist.
(2)
Das Stimmrecht kann nur persönlich, bei Betrieben nur durch den Vereinsvertreter
ausgeübt werden.
(3)
Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der Erschienenen, bei
Stimmengleichheit die Stimme des Versammlungsvorsitzenden, jedoch entscheidet bei
Wahlen bei Stimmengleichheit das Los.
(4)
Beschlüsse, die die Satzung ändern, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der
anwesenden Mitglieder.
(5)
Die Wahlen erfolgen, sofern nicht die Versammlung Wahl durch Zuruf beschließt, durch
Stimmzettel.
§ 13
Die Beschlüsse der Versammlungen müssen in die Niederschrift aufgenommen werden und
diese durch den Vorsitzenden der Versammlung und den Führer der Niederschrift
unterschrieben werden.
§ 14
(1) Der Gesamtvorstand besteht aus:
(1)
● dem 1. Vorsitzenden
● dem 2. Vorsitzenden
● dem 3. Vorsitzenden
● dem 1. Schriftführer
● dem 2. Schriftführer
● dem 1. Schatzmeister
● dem 2. Schatzmeister
● einem oder mehreren Beistitzern
● dem Schriftleiter der Vereinszeitschrift
● den jeweiligen Sektionsleitern
(2)
Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der Erste Vorsitzende und der
Zweite Vorsitzende. Vertretungsberechtigt sind diese beiden Vorstandsmitglieder
gemeinsam.
(3)
Der Gesamtvorstand bis auf den Schriftleiter der Vereinszeitschrift und die jeweiligen
Sektionsleiter wird von der Hauptversammlung auf zwei Jahre gewählt, und zwar dergestalt,
dass jedes Jahr die Hälfte der Vorstandsmitglieder ausscheidet. Nach dem ersten Jahr
scheiden aus:
● 1. Vorsitzender
● 3. Vorsitzender
● 2. Schriftführer
● 1. Schatzmeister
und die Beisitzer mit einer geraden Nummer. Wiederwahl ist zulässig. Die turnusmäßig
gewählten Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl bzw. Wiederwahl in ihrem Amt.
(4)
Der Schriftleiter der Vereinszeitschrift wird ebenfalls von der Hauptversammlung gewählt. Er
behält sein Amt, bis er es niederlegt oder ihm in einer Hauptversammlung Entlastung nicht
erteilt wird.
§ 15
Die Sektionen und Ausschüsse wählen ihren eigenen Leiter auf zwei Jahre § 12 Abs. 2, 3
und 5 findet entsprechende Anwendung.
§ 16
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist der Vorstand befugt, sich bis zur
nächsten Hauptversammlung durch Zuwahl zu ergänzen.
§ 17
In der Hauptversammlung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt, von denen jedes Jahr in
regelmäßiger Reihenfolge einer ausscheidet. Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer
dürfen nicht dem Vorstand und sollen möglichst keinem Ausschuss angehören.
§ 18
Der Ehrenrat, bestehend aus drei Mitgliedern, wird auf zwei Jahre gewählt. Seine
Befugnisse beziehen sich auf die Mitwirkung beim Ausschluss eines Mitgliedes (§ 7) und
bei der Ernennung von Ehrenmitgliedern (§ 9).
§ 19
Die weiter zur Führung des Vereins notwendigen Bestimmungen werden vom Vorstand in
einer Geschäftsordnung zusammengefasst, die von der Versammlung genehmigt werden
muss.
§ 20
Bei einer Auflösung des Vereins werden die Anfallberechtigten, an die nach Erledigung der
noch schwebenden Vereinsgeschäfte das restliche Vermögen fallen soll, durch Beschluss
der Mitglieder- versammlung bestimmt, welcher der Mehrheit von zwei Dritteln der
anwesenden Mitglieder bedarf.
§ 21
Veröffentlichungen des Vereins erfolgen in der Vereinszeitschrift.